32469 Petershagen OT, Minden-Lübbecke
Kaufimmobilie
296 m2
7.545 m2
10
259.000 €
1840
Das zum Verkauf stehende Bauernhaus wurde ca. 1840 im baujahrstypischer Bauweise mit Putz- und Backsteinfassade erstellt und um 1950 erweitert. Im Jahr 1995 erfolgte ein großzügiger Garagenanbau. Das Haus ist nicht (mehr) unterkellert. Es stehen aber ausreichend Abstell- bzw. Nutzflächen zur Verfügung. Das Haus wurde durch die heutigen Eigentümer überwiegend entkernt und in Teilbereichen bereits neu aufgebaut. Es wurden – unter professioneller Beratung einen Statikers – bereits diverse Stahlträger in das Erdgeschoss eingebaut, um den Grundriss hier besonders offen und großzügig gestalten zu können. Zwei Wohnungen stehen den zukünftigen Eigentümern zur Verfügung. Die Wohnung im OG wird durch die Verkäufer bewohnt, das Erdgeschoss befindet sich im Rohbauzustand. Teilflächen wurden hier bereits erneuert, die Haustechnik (Gas-Heizung mit Solarunterstützung für Warmwasser und Heizung), der Elektrokasten nebst Leitungen ist in diesen Bereichen neu verbaut worden. Selbstverständlich eignet sich das Wohnhaus auch als Einfamilienhaus oder zum Generationenwohnen für die große Familie. Hier stehen den neuen Eigentümern alle Möglichkeiten offen. Das Grundstück ist auf einer Fläche von rund 2.000 m² eingezäunt, zusätzlich steht eine Wiese mit über 5.000 m² direkt am Haus zur Verfügung.
Rosenhagen ist ein Ortsteil von Petershagen im Nordosten des Kreises Minden-Lübbecke. Er liegt 9 km östlich der Kernstadt; im Osten grenzt Rosenhagen an die Gemeinde Wiedensahl im Landkreis Schaumburg, Niedersachsen, im Norden an den Ortsteil Neuenknick, im Westen an den Ortsteil Ilse und im Südwesten und Süden an den Ortsteil Raderhorst. Nächstgelegener Bahnhof ist Petershagen-Lahde an der Bahnstrecke Nienburg–Minden.
Die vom Käufer im Falle des Ankaufs unmittelbar an die Maklerfirma Zielonka Immobilien GmbH zu zahlende Provision beträgt 3,57 % des Kaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %. Die Provision ist verdient, fällig und zahlbar mit Abschluß des notariellen Kaufvertrages. Diese Provision entspricht dem gleichen Anteil, der auch vom Verkäufer gemäss dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 656c zu tragen ist.
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